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Entscheidungszusammenfassung

Es ist kein Grund zur Disziplinarbehandlung hinsichtlich des angezeigten Vorwurfes vorhanden, der DB habe durch die Verwendung der Formulierung

„Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß „gerade im Wiener Raum der Straßenhandel mit Heroin und Kokain in zunehmendem Maße von illegal nach Österreich eingereisten Afrikanern dominiert“ würde, sodaß aus general-präventiven Aspekten die „Verhängung und Vollziehung drastischer Strafen“ erforderlich wäre, ist durch die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt, sondern scheint vielmehr der politischen Argumentation einer bestimmten Partei zu entstammen.“

sich einer unsachlichen und/oder beleidigenden bzw unterstellenden Ausdrucksweise bedient. Der Beschwerde des Kammeranwaltes gegen den Einstellungsbeschluß des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien wird n i c h t Folge gegeben.
(OBDK vom 10.12.2001, 4 Bkd 6/01 zum Einstellungsbeschluß des Disziplinarrates der RAK Wien vom 21.03.2001, D 153/00)

Aus der Begründung:
Im bezeichneten Strafverfahren hat der Disziplinarbeschuldigte den Angeklagten als Verfahrenshelfer vertreten. Dieser wurde mit Urteil wegen § 28 SMG schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Staatsanwaltschaft Wien meldete ihrerseits Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe an. In der Ausführung der Berufung wurde unter anderem ausgeführt:

„Im Hinblick auf die weiterhin hohe Suchtgiftkriminalität und die Tatsache, daß gerade im Wiener Raum der Straßenhandel mit Heroin und Kokain in zunehmendem Maße von illegal nach Österreich eingereisten Afrikanern dominiert wird, ist es notwendig, insbesondere auch generalpräventiven Aspekten verstärkte Beachtung zu schenken. Es bedarf daher der Verhängung und Vollziehung drastischer Strafen als Gegengewicht zu den verlockenden hohen Gewinnmöglichkeiten des Suchtgifthandels.“

In seinen Gegenausführungen führt (der Disziplinarbeschuldigte) aus (wie oben im Spruch wiedergegeben). Eine Feststellung, der Suchtgifthandel werde in zunehmenden Maße von illegal nach Österreich eingereisten Afrikanern dominiert, ist im angefochtenen Urteil nicht getroffen worden. Der Disziplinarrat führte zur rechtlichen Beurteilung des von ihm festgestellten Sachverhaltes im wesentlichen an, daß die inkriminierte Formulierung des Disziplinarbeschuldigten den Rahmen des § 9 RAO nicht überschreite und daher standesrechtlich zulässig sei. Der DB habe mit ihr im Interesse seines Klienten zu agieren und den von der Staatsanwaltschaft Wien – ohne jedwede Feststellungsgrundlage im erstinstanzlichen Urteil – zur Frage der Generalprävention vorgetragenen Argumenten entgegenzutreten versucht. Die inkriminierten Worte hätten – obzwar sie besser unterblieben wären – im Sinne des § 9 RAO der Unterstützung der rechtlichen Position seines Mandanten gedient. Sie unterstellten der Staatsanwaltschaft auch nicht Parteilichkeit. Dazu wurde (seitens der OBDK) erwogen:

Auch ohne diesbezügliche Konstatierungen im angefochtenen Urteil ist aus dem Zusammenhang der gesamten Berufungsausführung der Staatsanwaltschaft mit hinreichender Klarheit erkennbar, daß ihr diesbezügliches Rechtsmittelvorbringen auf (von der Anklagebehörde erworbene) forensische Erfahrung beruht. Dem sachgerechten und durch pflichtgemäße Berufsausübung begrenzten unumwundenen Verteidigungsvorbringen genügte im vorliegenden Fall der Hinweis auf diesbezüglich nicht getroffene Feststellungen ohne einer besonderen Betonung politischer Argumentation, mit welcher, infolge der Herkunft des Angeklagten objektiv betrachtet der Versuch unternommen wurde, die Anklagebehörde in Nähe offenkundig rassistischer und daher sozial verpönter parteipolitischer Gesinnung zu rücken. Die sinnfällige Verbindung zwischen dem Rechtsmittelvorbringen der Anklagebehörde und dem Vorwurf politischer Argumentation, auch wenn dazu diminuierend das Verbum „scheinen“ verwendet wird, welches auch im vorliegenden Zusammenhang ausdrückt, die Ausführungen der Staatsanwaltschaft böten zumindest den Anschein, als würden sie einer parteipolitischen Argumentation entstammen und somit jedenfalls schuldhaft, wenn auch allenfalls nur fahrlässig gebraucht worden sein, ist jedoch eine Herabsetzung einer Behörde und als solche auch unter Beachtung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung geeignet, infolge Überschreitens der durch § 9 Abs 1 RAO gezogenen Grenzen den Tatbestand eines Disziplinardeliktes zu erfüllen.

Dem Disziplinarrat ist jedoch darin beizustimmen, daß dessen mangelnde Strafwürdigkeit im Sinne von § 3 DSt vorliegt.

Anmerkung:
  1. Wurden schon jemals – gegründet auf forensische Erfahrung – drastische Strafen für „nichtafrikanische“ Suchtgifthändler gefordert, weil der Suchtgifthandel von illegal nach Österreich eingereisten Afrikanern dominiert wird?
  2. Ist es zulässig, drastische Strafen aufgrund der afrikanischen Herkunft eines Delinquenten zu fordern?
  3. Rückt ein Verteidiger, der unsachliche Argumentation eines Staatsanwaltes – wenn auch mit überspitzten Worten – aufzeigt, den Ankläger in die Nähe verpönter Gesinnung oder bewirkt die unsachliche Argumentation an sich bereits den Anschein einer solchen Gesinnung?
  4. Zur Klarstellung betone ich neuerlich ausdrücklich, daß die Anklagebehörden nach meinen sämtlichen Erfahrungen ihre Tätigkeit stets frei von unlauteren und insbesondere parteipolitischen oder rassistischen Motiven verrichten. Im konkreten Fall halte ich allerdings die Ausdrucksweise der Anklagebehörde für – gelinde gesagt – äußerst mißglückt und werde es weiterhin als Aufgabe unabhängiger Rechtsvertretung – gerade auch in Verfahrenshilfeangelegenheiten – betrachten, unsachlichen Argumenten auch der Anklagebehörden nach bestem Wissen und Gewissen entgegenzutreten.
Markus Petrowsky
(am Verfahren beteiligt)