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Menschenrechte?

1. "Die Bundesregierung wird diese Möglichkeiten auch weiterhin nützen, um ... für die Achtung der Menschen- und Minderheitenrechte sowie gegen Fremdenfeindlichkeit und Diskriminierung von Ausländern einzutreten." (Regierungsprogramm Seite 5).

Zu den Menschenrechten zählt auch das Verfassungsgesetz betreffend das Verbot rassischer Diskriminierung (BGBl 1973/390), nach dem jede Form rassischer Diskriminierung verboten ist.

Jedermann hat Anspruch darauf, den Beistand eines Verteidigers seiner Wahl zu erhalten (Art 6 MRK).

Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäusserung (Art 10 MRK). "Da die Freiheit der Meinungsäusserung eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft bildet und eine der grundlegenden Voraussetzungen für ihren Fortschritt und die Selbstverwirklichung jedes einzelnen ist, gilt die Äusserung der Meinungsfreiheit auch für solche Aussagen, die als verletzend, schockierend oder irritierend empfunden werden; das verlangen der Pluralismus, die Toleranz und Großzügigkeit, ohne die keine demokratische Gesellschaft existieren kann (EGMR, MR 1986, H 4, 11; MR 1991, 171 mwN; ..)" (OGH vom 28.1.1997, 4 Ob 2382/96i).

"Eines der problematischsten Kennzeichen führender Mitglieder der FPÖ sind Versuche, politische Gegner zum Schweigen zu bringen oder sie sogar zu kriminalisieren, wenn sie die österreichische Regierung kritisieren." (Bericht von Martti Ahtisaari, Jochen Frowein und Marcelino Oreja vom 08.09.2000, Abs 93).

2. Die Staatsanwaltschaft Wien führt in einer Strafberufung (vom 20.06.2000 zu 19 St 115.026/99-12) aus:

"Im Hinblick auf die weiterhin hohe Suchtgiftkriminalität und die Tatsache, daß gerade im Wiener Raum der Straßenhandel mit Heroin und Kokain in zunehmendem Maße von illegal eingereisten Afrikanern dominiert wird, ist es notwendig, insbesondere auch generalpräventiven Aspekten verstärkte Beachtung zu schenken. Es bedarf daher der Verhängung und Vollziehung drastischer Strafen als Gegengewicht zu den verlockenden hohen Gewinnmöglichkeiten des Suchtgifthandels."

Nach meinem Verständnis der deutschen Sprache kann diese Formulierung nur so, zumindest aber auch so verstanden werden, daß die Staatsanwaltschaft Wien wegen des von Schwarzen dominierten Suchtgifthandels für Suchtgifthändler schwarzer Hautfarbe strengere Strafen fordert als für Suchtgifthändler weißer Hautfarbe, was zumindest als Forderung nach rassistischer Strafjustiz verstanden werden kann.

3. Als Pflichtverteidiger habe ich dieses Argument in der Gegenschrift dazu mit folgendem Wortlaut als unsachlich kritisiert (Berufungsgegenausführung vom 03.07.2000 an das LG für Strafsachen Wien zu 6b Vr 10138/99, Hv 6266/99):

"Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, daß ‚gerade im Wiener Raum der Straßenhandel mit Heroin und Kokain in zunehmendem Maße von illegal nach Österreich eingereisten Afrikanern dominiert' würde, sodaß aus general-präventiven Aspekten die ‚Verhängung und Vollziehung drastischer Strafen' erforderlich wäre, ist durch die erstgerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen nicht gedeckt, sondern scheint vielmehr der politischen Argumentation einer bestimmten Partei zu entstammen."

Hofrat Dr. Erich Wetzer als Leiter der Staatsanwaltschaft Wien hat deshalb am 07.08.2000 zu 19 St 115026/99 Diziplinaranzeige gegen mich erstattet und diese im wesentlichen wie folgt begründet:

"Die Unterstellung, die Staatsanwaltschaft würde sich in ihren Rechtsmittelausführungen ‚der politischen Argumentation einer bestimmten Partei' bedienen, wird entschieden zurückgewiesen."

Mein Mandant hat mich hinsichtlich des gegenständlichen Sachverhaltes von meiner Verschwiegenheitspflicht entbunden.

4. Ich habe den Herrn Bundesminister für Justiz Dr. Dieter Böhmdorfer persönlich mit eingeschriebenem Brief vom 18.10.2000 den gegenständlichen Sachverhalt umfassend zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur medienrechtlichen Stellungnahme bis 03.11.2000 gegeben.

Eine solche Stellungnahme ist nicht erfolgt.

5. Das Menschenrecht auf Beiziehung eines Rechtsbeistandes seiner Wahl wird nach meiner festen Überzeugung inhaltsleer, wenn der Rechtsbeistand nicht mehr ohne Gefahr eigener Verfolgung den Standpunkt der ihm anvertrauten Interessen vertreten und vortragen darf und insbesondere nicht auf unsachlich scheinende Äußerungen der Prozeßgegenseite, sei diese auch eine öffentliche Behörde, entsprechend reagieren darf.

Markus Petrowsky